In einer Stellungnahme vom 3.6. verkündet die LDS sowie das SMWA, dass die bisherigen Entscheidungen im Sinne des Praragraphen 7 Absatz 3 rechtens seien und bezieht sich hierbei auf die Begriffe “ähnliche Geräte” sowie “Kleinfahrzeuge” des im folgenden zitierten Paragraphen:
(3) Das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen
Geräten, Kite-Surfing sowie Wasserskilaufen ist verboten. Das Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Wasserbikes,
Wasserkatzen und ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von ihrer Antriebsart, ist verboten. Ausnahmen kann die zuständige Wasserbehörde auf dafür ausgewiesenen
Gewässerabschnitten gestatten.
Ferner erläutert das Amt, dass der Verordnungsgeber sich hier einen Ermessenspielraum für neue, vergleichbare Benutzungsarten vorbehält. Somit ist bei allen neuen Nutzungsformen auf die Gefahrneigung abzustellen und argumentiert, dass die Einordnung von Foils als “gefahrengeneigt” auf der Tatsache beruht, dass mit diesen vergleichsweise höhere Geschwindigkeiten erreicht werden können und aufgrund der für andere Gewässerbenutzer (wie zum Beispiel schwimmende Personen) nicht erkennbaren Unterwasserführung der Tragflächen mit ihrer schwertartig kantigen Geometrie ein Risiko entstehen könnte.
Diese Argumentation ist aus Sicht der Wassersportler nicht plausibel, da Wings oder Windsurfsegel nicht unter dem Begriff “ähnliche Geräte” subsummiert werden können, weil hier ausschließlich von Antrieben mit Leinen gesprochen wird. Ferner ist nicht erkennbar, warum ein Foil unter die Kategorie “ähnliche Kleinfahrzeuge” fallen sollte. Des Weiteren müssen Verbote grundsätzlich und unabhängig der Schifffahrtsverordnung auf Basis einer belegten Sachlage, durch Statistiken wie z.B. Unfälle oder Todesfalle und vor allem im Sinne der Verhältnismäßigkeit erfolgen. All diese Aspekte sehen die Wassersportler als nicht erfüllt an. Als erschwerend gestaltet sich die Tatsache, dass bei der Einstufung der besagten Sportarten hinsichtlich der Gefahrenneigung in keinerlei Weise Experten wie z.B. der deutsche Seglerverband oder andere national agierende Instanzen hinzugezogen werden und das Land Sachsen als bisher einziges Bundesland solch eine gefahrengeneigte Einstufung für Foils vornimmt.
Im Zusammenhang mit dieser Betrachtung auf Detailebene argumentiert die Behörde, dass sie selbst das Recht habe, über ein Verbot/Gebot zu entscheien. Dies ist insofern problematisch, weil die Wassersportler den Eindruck haben, dass die Behörde gar keinen Bezug zum Wassersport hat und die Einstufungen aktuell einen willkürlichen Charakter haben. Bisherige wohlwollende über die letzten Jahre stattgefundene Gesprächsrunden haben objektiv betrachtet jedenfalls keine Wirkung erzielt bzw. sogar das Gegenteil bewirkt.
Sollte sich dieser Zustand nicht ändern und sich weiterhin der Eindruck einer willkürlich agierenden Behörde verfestigt, die keinerlei wassersportliche Kompetenz besitzt und außerdem jedweden Expertenrat ignoriert, so müssen die Wassersportler allein schon aus demokratischer und gesellschaftspolitischer Pflicht den Rechtsweg einschlagen.