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Der Streit um die Schiff­fahrts­ver­ord­nung geht in die nächs­te Run­de (Alex­an­der Carôt – 4.6.2022)

In einer Stel­lung­nah­me vom 3.6. ver­kün­det die LDS sowie das SMWA, dass die bis­he­ri­gen Ent­schei­dun­gen im Sin­ne des Pra­ra­gra­phen 7 Absatz 3 rech­tens sei­en und bezieht sich hier­bei auf die Begrif­fe “ähn­li­che Gerä­te” sowie “Klein­fahr­zeu­ge” des im fol­gen­den zitier­ten Para­gra­phen:

(3) Das Schlep­pen von Flug­kör­pern wie Flug­dra­chen, Dra­chen­fall­schir­men und ähn­li­chen
Gerä­ten
, Kite-Sur­fing sowie Was­ser­ski­lau­fen ist ver­bo­ten. Das Benut­zen von Amphi­bi­en­fahr­zeu­gen, Unter­was­ser­fahr­zeu­gen, Was­ser­mo­tor­rä­dern, Was­ser­bikes,
Was­ser­kat­zen und ähn­li­chen Klein­fahr­zeu­gen, unab­hän­gig von ihrer Antriebs­art, ist ver­bo­ten. Aus­nah­men kann die zustän­di­ge Was­ser­be­hör­de auf dafür aus­ge­wie­se­nen
Gewäs­ser­ab­schnit­ten gestat­ten.

Fer­ner erläu­tert das Amt, dass der Ver­ord­nungs­ge­ber sich hier einen Ermes­senspiel­raum für neue, ver­gleich­ba­re Benut­zungs­ar­ten vor­be­hält. Somit ist bei allen neu­en Nut­zungs­for­men auf die Gefahr­nei­gung abzu­stel­len und argu­men­tiert, dass die Ein­ord­nung von Foils als “gefah­ren­ge­neigt” auf der Tat­sa­che beruht, dass mit die­sen ver­gleichs­wei­se höhe­re Geschwin­dig­kei­ten erreicht wer­den kön­nen und auf­grund der für ande­re Gewäs­ser­be­nut­zer (wie zum Bei­spiel schwim­men­de Per­so­nen) nicht erkenn­ba­ren Unter­was­ser­füh­rung der Trag­flä­chen mit ihrer schwert­ar­tig kan­ti­gen Geo­me­trie ein Risi­ko ent­ste­hen könn­te.

Die­se Argu­men­ta­ti­on ist aus Sicht der Was­ser­sport­ler nicht plau­si­bel, da Wings oder Wind­surf­se­gel nicht unter dem Begriff “ähn­li­che Gerä­te” sub­sum­miert wer­den kön­nen, weil hier aus­schließ­lich von Antrie­ben mit Lei­nen gespro­chen wird. Fer­ner ist nicht erkenn­bar, war­um ein Foil unter die Kate­go­rie “ähn­li­che Klein­fahr­zeu­ge” fal­len soll­te. Des Wei­te­ren müs­sen Ver­bo­te grund­sätz­lich und unab­hän­gig der Schiff­fahrts­ver­ord­nung auf Basis einer beleg­ten Sach­la­ge, durch Sta­tis­ti­ken wie z.B. Unfäl­le oder Todes­fal­le und vor allem im Sin­ne der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit erfol­gen. All die­se Aspek­te sehen die Was­ser­sport­ler als nicht erfüllt an. Als erschwe­rend gestal­tet sich die Tat­sa­che, dass bei der Ein­stu­fung der besag­ten Sport­ar­ten hin­sicht­lich der Gefah­ren­nei­gung in kei­ner­lei Wei­se Exper­ten wie z.B. der deut­sche Seg­ler­ver­band oder ande­re natio­nal agie­ren­de Instan­zen hin­zu­ge­zo­gen wer­den und das Land Sach­sen als bis­her ein­zi­ges Bun­des­land solch eine gefah­ren­ge­neig­te Ein­stu­fung für Foils vor­nimmt.

Im Zusam­men­hang mit die­ser Betrach­tung auf Detail­e­be­ne argu­men­tiert die Behör­de, dass sie selbst das Recht habe, über ein Verbot/Gebot zu ent­sch­ei­en. Dies ist inso­fern pro­ble­ma­tisch, weil die Was­ser­sport­ler den Ein­druck haben, dass die Behör­de gar kei­nen Bezug zum Was­ser­sport hat und die Ein­stu­fun­gen aktu­ell einen will­kür­li­chen Cha­rak­ter haben. Bis­he­ri­ge wohl­wol­len­de über die letz­ten Jah­re statt­ge­fun­de­ne Gesprächs­run­den haben objek­tiv betrach­tet jeden­falls kei­ne Wir­kung erzielt bzw. sogar das Gegen­teil bewirkt.

Soll­te sich die­ser Zustand nicht ändern und sich wei­ter­hin der Ein­druck einer will­kür­lich agie­ren­den Behör­de ver­fes­tigt, die kei­ner­lei was­ser­sport­li­che Kom­pe­tenz besitzt und außer­dem jed­we­den Exper­ten­rat igno­riert, so müs­sen die Was­ser­sport­ler allein schon aus demo­kra­ti­scher und gesell­schafts­po­li­ti­scher Pflicht den Rechts­weg ein­schla­gen.